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Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen für 2022 und 2023

Immobilien

Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen für 2022 und 2023

Im Rahmen der Bayerischen Grundsteuerreform haben Sie dem Finanzamt neue Grundsteuererklärungen zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 übermittelt.

Unberücksichtigt blieben hierbei bislang Änderungen in den Jahren 2022 und 2023, sofern diese von Ihnen nicht aktiv dem Finanzamt mitgeteilt wurden. Sollten sich in diesen beiden Jahren Änderungen im Eigentumsverhältnis oder der Wohn-/Nutzfläche (Neubau, Anbau, Umbau, etc.) ergeben haben, so sind Sie verpflichtet, dies im Rahmen einer Änderungsanzeige bzw. Fortschreibung gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Frist hierzu endet am 31.12.2024.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung. Bei Nichtabgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1. Januar 2024 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31. März 2025 anzuzeigen.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Falls wir für Sie tätig werden sollen, lassen Sie uns Ihre geänderten Daten/Unterlagen bis spätestens 13.12.2024 zukommen. Die anfallenden Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.