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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.
Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die Dauer der (Teilzeit-)Arbeitszeit auf einen bestimmten Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Lage der Arbeitszeit von der Konkretisierung des Arbeitgebers durch Abruf der Arbeitsleistung abhängt.
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen.
Aufgrund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen zum 01.01.2019 auch in Deutschland.